Pressemitteilung

Menschenrechtsverletzung gestoppt: Bundesverfassungsgericht kippt den Kastrations-Zwang im Transsexuellengesetz!

Pressemitteilung von TransInterQueer e.V. zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (28.01.2011)

[direkt zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts]

Die Voraussetzungen der dauerhaften Unfruchtbarkeit sowie der geschlechtsangleichenden Operationen (Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken bzw. Hoden und Penis und Anlegen einer Neo-Vagina) stellten “eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit dar”.

 

In seiner Entscheidung zum Transsexuellen Gesetz (TSG) vom 11. Januar 2011 (BvR 3295/07) hat das Bundesverfassungsgericht diese Voraussetzungen für die Personenstandsänderung im TSG als nicht verfassungskonform mit sofortiger Wirkung ausgesetzt.

 

Das Bundesverfassungsgericht ist sich mit dieser Auffassung einig mit dem Menschenrechtskommissar des Europarates Thomas Hammarberg. Dieser hatte schon 2009 die Voraussetzung der dauerhaften Unfruchtbarkeit als menschenrechtswidrig beurteilt.

 

TransInterQueer e.V. begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Nun ist es transgeschlechtlichen Menschen möglich den Personenstand zu bekommen, der ihrem Geschlecht entspricht, unabhängig davon, ob sie sich geschlechtsangleichenden Operationen unterziehen oder nicht.

 

Eine Reform des Transsexuellengesetzes im Parlament wurde in den letzten Jahren immer wieder auf die nächste Legislaturperiode verschoben. Dies zeigt einmal mehr, dass Politik für transgender Menschen in Deutschland leider nicht aus dem Bundestag kommt, sondern auf einem langen Klageweg in Karlsruhe erstritten werden muss.

 

Schon sechsmal hat das Bundesverfassungsgericht Teile des TSG außer Kraft gesetzt. Das letzte Mal 2009. Seitdem ist eine Ehescheidung nicht mehr Voraussetzung zur Personenstandsänderung. Zu einer grundlegenden Gesetzes-Reform im Parlament kam es bisher jedoch nie.

 

“Eine Reform des Transsexuellengesetzes ist damit mehr als überfällig” sagt Max Schultze Vorstandsmitglied von TransInterQueer e.V. und weiter: „Wir hoffen, dass der Bundestag nun dem Reformvorschlag der Grünen zustimmt. Mit ihrem Vorschlag würde das ganze Verfahren verschlankt, verkürzt und entbürokratisiert.“

 

Der grüne Gesetzesvorschlag folgt in wesentlichen Punkten den Vorschlägen von TransInterQueer e.V. und dem Transgendernetzwerk Berlin. Diese Vorschläge werden deutschlandweit von einer breiten Koalition von trans* Selbstorganisationen und -verbänden sowie Einzelpersonen unterstützt.

 

“Es ist bedauerlich, dass die Betroffenen so lange auf eine solche Regelung warten mussten. Neben dem Sterilitäts- und OP-Zwang ist im TSG auch ein langwieriges und teures Begutachtungsverfahren vorgesehen, das trans* Menschen unnötig lange in einem diskriminierungsanfälligen Zwischenstadium hält. So ist es ihnen ohne entsprechende Ausweispapiere z.B. fast unmöglich Arbeit zu finden. Eine Reform sollte sich nicht nur an menschenrechtlichen, sondern auch an sozialen Standards im Sinne der Betroffenen orientieren”, so Arn Sauer, Mitautor der von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Auftrag gegebene Studie “Diskriminierung von Trans*Personen insbesondere im Arbeitsleben”.

 

Auch TransInterQueer e.V. hat 2009 eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die begonnen hatte das TSG auf dem Klagewege zu ändern. Hierzu Wiebke Fuchs und Dan Christian Ghattas, Sprecher_innen der Strategischen-Klage Gruppe: ”Herzlichen Glückwunsch an die erfolgreiche Klägerin. Wir freuen uns sehr, dass diese Regelung früher als erwartet gekippt wurde. Das erspart unseren Kläger_innen den langen anstrengenden Weg durch die Instanzen. Alles erreicht ist damit allerdings noch nicht. Es gibt noch eine Reihe von dringlichen Problemen, die wir mit dem Mittel der strategischen Klage angehen wollen.“

Bundesverfassungsgericht kippt geschlechtsangleichende Operationen und Sterilität bei Personenstandsänderung

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 7/2011 vom 28. Januar 2011

Beschluss vom 11. Januar 2011

1 BvR 3295/07

Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz verfassungswidrig

Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit

der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1

Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen

möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche

Geschlecht abgestellt.

Das Transsexuellengesetz (TSG) sieht zwei Verfahren vor, die

Transsexuellen das Leben im empfundenen Geschlecht ermöglichen sollen.

Die sogenannte „kleine Lösung“ erlaubt es, den Vornamen zu ändern, ohne

dass zuvor operative geschlechtsanpassende Eingriffe stattgefunden haben

müssen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen erforderlich,

dass sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen

Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter

dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit

hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr

Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch zwei Gutachten

voneinander unabhängiger Sachverständiger nachzuweisen.

Nur die sogenannte „große Lösung“ gemäß § 8 TSG führt dagegen zur

personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts mit

der Folge, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten

der betroffenen Person grundsätzlich nach dem neuen Geschlecht richten.

Sie setzt - neben den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 TSG - gemäß § 8 Abs.

1 Nr. 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd

fortpflanzungsunfähig ist (Nr. 3) und sich einem ihre äußeren

Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat,

durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen

Geschlechts erreicht worden ist (Nr. 4). Hierfür sind bei einer

Mann-zu-Frau Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der

Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen

Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann Transsexuellen die

operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters

sowie oftmals eine Brustverkleinerung.

Die jetzt 62-jährige Beschwerdeführerin wurde mit männlichen äußeren

Geschlechtsmerkmalen geboren. Sie empfindet sich jedoch als Angehörige

des weiblichen Geschlechts. Als solche ist sie homosexuell orientiert

und lebt in einer Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1 TSG

ihren männlichen in einen weiblichen Vornamen geändert. Eine Änderung

des Personenstandes („große Lösung“) erfolgte nicht, da die notwendigen

operativen Eingriffe nicht vorgenommen worden waren. Ihren zusammen mit

ihrer Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer

Lebenspartnerschaft lehnte der Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei

Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das Amtsgericht

bestätigte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass den Beteiligten nur

die Möglichkeit der Eheschließung offen stehe, da für eine

personenstandsrechtliche Anerkennung der Beschwerdeführerin als Frau die

geschlechtsanpassende Operation erforderlich sei. Ihre hiergegen

erhobene Beschwerde vor dem Landgericht sowie ihre weitere Beschwerde

vor dem Kammergericht blieben erfolglos.

Mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen

Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle

Selbstbestimmung. Als empfundene Frau, die eine Frau zur Partnerin habe,

wolle sie eine Lebenspartnerschaft begründen. Eine Eheschließung sei ihr

nicht zumutbar, da sie dadurch rechtlich als Mann eingestuft würde.

Zudem würde angesichts ihres weiblichen Vornamens offenkundig, dass eine

der beiden Frauen transsexuell sei, wodurch ein unauffälliges und

diskriminierungsfreies Leben in der neuen Rolle unmöglich würde. Eine

geschlechtsanpassende Operation sei aufgrund ihres Alters mit nicht

abzuschätzenden gesundheitlichen Risiken verbunden.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die

in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG normierten Voraussetzungen der

personenstandsrechtlichen Anerkennung Transsexueller zur Eingehung einer

Lebenspartnerschaft mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art.

2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf

körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind.

Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen

Neuregelung nicht anwendbar. Da die mittelbar auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4

TSG beruhenden fachgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin

in ihren Grundrechten verletzen, ist der Beschluss des Kammergerichts

aufgehoben und zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen worden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dass die Beschwerdeführerin

während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zwischenzeitlich die Ehe

eingegangen ist, weil sie angesichts ihres Alters und des sich

hinziehenden Verfahrens mit der rechtlichen Absicherung ihrer

Partnerschaft nicht länger warten wollte, lässt ihr

Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn ihr und ihrer Partnerin war

es insoweit nicht zumutbar, ihr Bedürfnis nach gegenseitiger Absicherung

und Versorgung weiter hintanzustellen. Zudem ist sie auch nach der

Eheschließung weiterhin in ihrem eigenen Identitätsempfinden als Frau

betroffen und damit konfrontiert, dass ihre Transsexualität aufgrund der

ehelichen Verbindung mit ihrer Partnerin offenkundig geworden ist.

2. Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner

Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass Transsexuelle mit

gleichgeschlechtlicher Orientierung zur rechtlichen Absicherung ihrer

Partnerschaft entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden

und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen

aussetzen müssen, um personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht

anerkannt zu werden und damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft

begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen

Partnerbeziehung entspricht.

a) Der Verweis auf die Eheschließung zur Absicherung einer Partnerschaft

ist einer transsexuellen Person mit gleichgeschlechtlicher Orientierung,

die lediglich die Voraussetzungen der Namensänderung nach § 1 TSG

erfüllt, nicht zumutbar. Zum einen wird sie durch die Ehe als

verschiedengeschlechtlicher Verbindung rechtlich und nach außen

erkennbar in eine Geschlechterrolle verwiesen, die ihrer selbst

empfundenen widerspricht. Dies verstößt gegen das verfassungsrechtliche

Gebot auf Anerkennung der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität.

Zum anderen wird durch eine Eheschließung offenkundig, dass es sich bei

ihr oder ihrem angeheirateten Partner um einen Transsexuellen handelt,

weil ihre Namensänderung und ihr dem empfundenen Geschlecht angepasstes

äußeres Erscheinungsbild die Gleichgeschlechtlichkeit der Beziehung

offenbart. Damit bleibt ihr verfassungsrechtlich garantierter Schutz der

Intimsphäre vor ungewollten Einblicken nicht gewahrt.

b) Mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche

Unversehrtheit ist es ferner nicht vereinbar, dass Transsexuelle zur

Absicherung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine

eingetragene Lebenspartnerschaft begründen können, wenn sie sich einer

geschlechtsändernden Operation unterzogen haben sowie dauerhaft

fortpflanzungsunfähig sind und aufgrund dessen personenstandsrechtlich

anerkannt worden sind.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim

Zugang zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch bei

Transsexuellen mit homosexueller Orientierung auf das

personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht der Partner abstellt

und die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von

objektivierbaren Voraussetzungen abhängig macht, um dem Personenstand

Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen und ein Auseinanderfallen

von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit zu vermeiden.

Der Gesetzgeber kann daher - auch über die Voraussetzungen des § 1 Abs.1

TSG hinaus - näher bestimmen, wie der Nachweis der Stabilität und

Irreversibilität des Empfindens und Lebens von Transsexuellen im anderen

Geschlecht zu führen ist. An diesen Nachweis stellt er aber zu hohe, den

Betroffenen unzumutbare Anforderungen, indem er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und

4 TSG von ihnen unbedingt und ausnahmslos verlangt, sich Operationen zu

unterziehen, die ihre Geschlechtsmerkmale verändern und zur

Zeugungsunfähigkeit führen.

Eine geschlechtsumwandelnde Operation stellt eine massive

Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen

Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und

Nebenwirkungen für den Betroffenen dar. Nach dem heutigen

wissenschaftlichen Kenntnisstand ist sie jedoch auch bei einer

weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht stets indiziert.

Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei

Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer

äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie

konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben. Die unbedingte

Voraussetzung einer operativen Geschlechtsumwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr.

4 TSG stellte eine übermäßige Anforderung dar, da sie von Transsexuellen

verlangt, sich auch dann dem Eingriff auszusetzen und gesundheitliche

Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn dies im jeweiligen Fall nicht

indiziert und für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der

Transsexualität nicht erforderlich ist.

Gleiches gilt im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG zur

personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte dauernde

Fortpflanzungsunfähigkeit, soweit für ihre Dauerhaftigkeit operative

Eingriffe zur Voraussetzung gemacht werden. Zwar verfolgt der

Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung das berechtigte Anliegen,

auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige

Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht

zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis

widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte. Diese

Gründe vermögen aber im Rahmen der gebotenen Abwägung die erhebliche

Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen, weil

dem Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung

ihrer körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fälle des Auseinanderfallens von

rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise

Gebärendenrolle angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen

nur selten vorkommen werden. Zudem wird dadurch vornehmlich die

Zuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter berührt. Insoweit

kann aber rechtlich sichergestellt werden, dass den betroffenen Kindern

trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich

immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben beziehungsweise

werden. So bestimmt § 11 TSG, dass das Verhältnis rechtlich anerkannter

Transsexueller zu ihren Abkömmlingen unberührt bleibt; diese Regelung

kann dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch für diejenigen Kinder

gilt, die erst nach der personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung

eines Elternteils geboren werden.