Zur aktuellen Klage von Christiane Völling auf Schmerzensgeld am 12. Dezember vor dem Kölner Landgericht: (Dezember 2007)
Dies ist nun schon das zweite Mal in dem sich ein deutsches Gericht mit Intergeschlechtlichkeit auseinandersetzen muss. Wir wünschen Christiane Völling viel Kraft und Erfolg bei ihrer Schmerzensgeldklage und hoffen, dass das deutsche Rechtssystem diesmal greift und sich nicht erneut der Verpflichtung zur Rechtsausübung entzieht, in dem es die Entscheidungsgewalt abermals der Medizin übergibt.
Was ist Intergeschlechtlichkeit?
Intergeschlechtliche Menschen (auch: Intersexuelle, Zwitter, Hermaphroditen) sind Personen, die mit körperlichen Merkmalen geboren werden, welche von der Medizin als "geschlechtlich uneindeutig" eingestuft werden. Die Merkmale, die als sogenannte Störung der geschlechtlichen Ausdifferenzierung gelten, umfassen Variationen der inneren und äußeren Genitalien, die die körperliche Gesundheit in keinster Weise beeinträchtigen, bis zu einigen tatsächlich teils lebensbedrohlichen Konditionen welche einer medizinischen Einwirkung bedürfen. Leider wird hier selten die geschlechtliche Zuordnung und chirurgische Anpassung zum Männlichen bzw. Weiblichen getrennt verhandelt von etwaigen lebensnotwendigen Eingriffen. Intergeschlechtlichkeit wird nach wie vor als "Notfall" eingestuft, der einer umgehenden Behandlung bedarf und meist noch innerhalb der ersten zwei Lebensjahre zu chirurgischen Eingriffen führt – in Absprache mit den (meist sehr unzureichend informierten) Eltern. Eine Begründung hierfür ist, damit die Kinder sich später nicht mehr an diese schwerwiegenden, oft kosmetischen Operationen an ihren Geschlechtsorganen erinnern, ein weiterer um den Eltern vor einer Auseinandersetzung mit dem andersartigen Aussehen ihres Kindes zu bewahren. Hierbei sind die Fragen nach der körperlichen Integrität der Betroffenen und einer freien Entwicklung der eigenen geschlechtlichen Identität offensichtlich zweitrangig und vernachlässigbar.
Schwerwiegende Eingriffe:
In den meisten Fällen bleibt es außerdem nicht bei einer Operation: Neo-Vaginen werden von klein auf regelmäßig "bougiert", also mit einem Dildo gedehnt, damit sie nicht zuwachsen, eine verkleinerte „Klitoris“ kann wieder größer werden, wenn ein intergeschlechtliches Kind in die Pubertät kommt. Hormone müssen regelmäßig genommen werden, damit keine "unerwünschten", z.B. "vermännlichende" Veränderungen eintreten. Auf die Mehrzahl der im Säuglingsalter operierten Kinder warten in den folgenden Jahren dutzende gynäkologische Untersuchungen, in deren Rahmen sie auf Körpergröße, Phänotyp, Gewicht, Regelmäßigkeit der Hormoneinnahmen und die Entwicklung der Genitalien kontrolliert werden. Heute erwachsene intergeschlechtliche Menschen betonen immer wieder, wie traumatisierend diese Übergriffe, denen sie als Kinder und Jugendliche ausgesetzt waren, auf sie wirkten.
Eltern können von der Situation, in die sie auch durch die gesellschaftliche und medizinisch normierte Forderung "Ist es ein Mädchen oder ein Junge" gebracht werden, überfordert sein. Es ist sogar nachvollziehbar, dass sie aufgrund dieses Drucks Aversionen gegen die ihnen als defizitär und anormal vermittelte Anatomie ihres Kindes ausbilden, die den Umgang mit ihrem Kind erschweren. Es kann dennoch nicht angehen, dass zur Lösung dieser Problematik gesunde Kinder ihrer körperlichen Integrität beraubt werden und nicht mehr rückgängig zu machende chirurgische und hormonelle Eingriffe an ihnen vorgenommen werden und dabei das Prinzip der informierten Einwilligung des betroffenen Menschen (informed consent) gemeinhin ignoriert wird. Zu mal da diese Eingriffe in einem Alter geschehen, in dem sie sich selbst hierzu noch nicht äußern können.
Recht und Gesetz:
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Sterilisation von Minderjährigen verboten (§ 1631 c BGB), wobei die Kastration offenbar nur als solche gilt wenn es um fortpflanzungsfähige Keimdrüsen geht und so den Aspekt der Gonaden als hormonproduzierende Drüsen vernachlässigt. Ebenso sind die Operationen im Genitalbereich meist rein kosmetischer Natur und ohne medizinische Notwendigkeit. Alle Menschen sind hier vor dem Gesetz gleich, ungeachtet ihres Geschlechts (§3 GG). Auch die Würde von Kindern gilt dem Gesetzgeber als unantastbar (§1 GG). Dennoch: Im Fall intergeschlechtlicher Menschen wird dieses Recht außer Kraft gesetzt, indem die Entscheidungsgewalt über die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen an offensichtlich gesunden Organen an die behandelnden Ärzt_innen zurückgegeben wird. Diese wiederum überschreiten ihren Kompetenzbereich bei weitem, indem sie Prognosen über die möglichen Probleme von ihnen als "geschlechtlich uneindeutig" definierter Menschen treffen und damit die sofortigen Operationen rechtfertigen. Ganz grundsätzlich und ohne Einschränkung gehört die Entscheidung über Operationen am eigenen Körper in die Hände der betroffenen Menschen. Die Argumentation der Mediziner_innen, durch Operationen im Säuglingsalter die in ihrer "Geschlechtlichkeit Andersartigen" vor Leiden zu schützen, da "leider … weder in unserer Gesellschaft noch anderswo eine Entwicklung zu dieser Toleranz erkennbar" sei [ link ], steht gegen die Aussagen des größten Teils intergeschlechtlicher Erwachsener, die sich durch die Operationen der gesellschaftlichen Diskriminierung nicht entzogen fühlten, sondern stattdessen von einer ständigen, traumatisierenden überwachung ihres Körpers durch Außenstehende und Vertrauenspersonen berichten.
Alternativen:
Bei Eltern intergeschlechtlicher Kinder muss es darum gehen diese zu unterstützen, und zwar durch nicht-pathologisierende Aufklärung. Am besten geschieht dies durch Menschen, die selbst intergeschlechtlich sind und daher aus einer breiteren Perspektive zu Auswirkungen normangleichender Eingriffe berichten können, und die über Lebenserfahrungen verfügen, wie man als operierter bzw. nicht-operierter intergeschlechtlicher Mensch innerhalb einer Gesellschaft zurecht kommt, die ausschließlich in Mann und Frau aufteilt.
Ebenfalls bieten selbstorganisierte Elterngruppen weitaus bessere Hilfe und Informationen zum alltäglichen Leben mit einem intergeschlechtlichen Kind und der Umwelt als dies ein Arzt oder Mediziner könnte. Es muss von voreiligen nicht rückgängig zu machenden Schritten Abstand genommen werden. Es muss den Eltern und den Betroffenen die Zeit gegeben werden sich umfassend informieren zu können, vor allem bei Betroffenenverbänden und nicht-pathologisierenden Stellen, bevor über das zukünftige Schicksal eines Menschen entschieden wird und unwiderufbare "Fakten" geschaffen werden.
Das Prinzip der informierten Einwilligung (informed consent) der Betroffenen muss als unumgänglich gelten, auch wenn dies bedeutet, viele Jahre zu warten bis sich der Mensch selbst zu dieser Frage äussern kann oder will.
Mediziner_innen und Hebammen müssen über Alternativen unterrichtet werden. Die Medizin muss klar unterscheiden lernen wo ihre Befugnisse liegen und sich in ethisch-sozialen Fragen weitaus umfangreicher informieren und Kompetenzgrenzen akzeptieren.
Gesamtgesellschaftlich müssen wir die Realität der vielen Variationen von Geschlechtlichkeiten wahrnehmen und es nicht der Naturwissenschaft überlassen, wie wir kulturell und sozial mit Vielfalt umgehen.
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